21 Juni 2012

Verordnung

hier am Beispiel der Energieeinsparverordnung - EnEV

Wenn Verordnungsgeber sich äußern, dann formulieren sie gerne einmal so:
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden.
Der Verordnungsnehmer soll die Verordnung möglichst nicht selbständig und zweifelsfrei anwenden können.

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