10 September 2008

Urlaubsfreuden

Die Ferienzeit ist vorüber - die Klagezeit beginnt wieder. Beispielsweise dieser historische Fall:

"Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr waehrend der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar."

Zitiert nach RP Online vom 10.09. 2001:

AG Mönchengladbach 5a C 106/91

Kein Geld zurück für entgangene "Liebesfreuden" im Urlaub

Wer im Urlaub statt des gebuchten Doppelbettes zwei Einzelbetten vorfindet und aufgrunddessen mit seiner Lebensgefährtin nicht intim werden kann, hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils des Reisepreises. Dies entschied das AG Mönchengladbach (5a C 106/91).

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Gran Canaria gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett. Der Kläger trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien.

Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein "friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis" sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises von 3078 Mark. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten. Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.



Das Amtsgericht Mönchengladbach folgte dem Begehren der Beklagten. Es könne hier leicht der Eindruck entstehen, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.

Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.

Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden.

Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Herrlich!
Allerdings gibt es tatsächlich Hotels, die auf Nachfrage und Wunsch tatsächlich auch eine durchgehende Matratze installieren, wenn die Gäste die so genannte Besucherritze nicht mögen..... alles eine Frage der Dienstleistungsbereitschaft und selbstverständlich auch der Kommunikationsbereitschaft der Kunden!

100 Goldfischli hat gesagt…

... Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises ...

Wir schlussfolgern daraus:
20% der Urlaubszeit - Poppen.
bzw. Nichtpoppenkönnen.

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